Hinweisgeberschutz: Aus der lästigen Pflicht einen Nutzen ziehen

Kommunizieren, akzeptieren und profitieren: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet Chancen.

Im Februar 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz erst einmal im Bundesrat gescheitert – „und zwar mit recht!“, mögen sich einige gesagt haben. Andere wussten: aufgeschoben ist nicht aufgehoben, denn die Richtlinie der EU Nr. 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, ist real und verpflichtet die Mitgliedsländer zur Umsetzung bis zum Dezember 2021 – upps: das war ja schon. So nahm sich der Vermittlungsausschuss der Sache an und legte dem Bundesrat einen Kompromiss vor, dem dieser am 12. Mai auch zustimmte. Nun ist es also vollbracht und das Hinweisgeberschutzgesetz tritt im Juni 2023 in Kraft.

Gesetz und Umsetzungspflicht für Unternehmen stehen vor der Tür

Daher ist es sinnvoll, sich zeitnah damit zu beschäftigen. Zumal 2020 bereits 63,2 Prozent der Unternehmen in Deutschland mit mehr als 249 Mitarbeitenden über eine Meldestelle verfügten und durchschnittlich 34 Meldungen pro Jahr in jeder Meldestelle eingegangen sind. Und noch eine Zahl: 37,1 Prozent der Unternehmen waren von illegalem und unethischem Verhalten betroffen. Das alles ist nachzulesen im Whistleblowing Report 2021 der Fachhochschule Graubünden.

Ihre Marktbegleiter haben also vielleicht schon ein Meldesystem und vielleicht profitieren sie bei Ausschreibungen oder beim Recruiting von dem offensiven Umgang mit dem Thema Whistleblowing.

Wer? Unternehmen und der öffentliche Sektor

Da die Richtlinie es vorschreibt, wird auch das HinSchG es vorschreiben: Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden müssen ein internes Meldesystem einführen, können sich aber eine Meldestelle teilen; staatliche Stellen ab 50 Mitarbeitenden und Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden brauchen zwingend ein eigenes internes Meldesystem, wobei die Meldestelle auch extern (Ombudstelle) besetzt werden kann. Der Vorteil liegt auf der Hand: Mitarbeitende oder Dritte werden sich zunächst an eine interne Stelle wenden, bevor sie die ebenfalls einzurichtenden – und schon vorhandenen – externen Stellen des Bundes und der Länder nutzen.

Ehrlicherweise muss man sich zugestehen: Einen relevanten Vorwurf möchte man doch erst einmal intern erfahren und prüfen, statt ihn morgens um 8 Uhr persönlich von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt zu bekommen.

Was? Interne und externe Meldestellen

Die Fakten, welche Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen eine Meldestelle einrichten müssen, welche Kommunikationswege anzubieten sind, wer sie nutzen darf und wie der Schutz der Hinweisgeber gewährleistet wird, ergeben sich aus dem Gesetz. An dieser Stelle nur so viel: Sie können die interne Meldestelle auch extern besetzen durch eine Ombudsperson. Gut geeignet sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Denn die haben auch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die externe interne Stelle ist nicht zu verwechseln mit der externen Stelle des Bundes und der Länder.

Wozu?

Wichtiger ist doch, wie ein Nutzen aus dem vermeintlichen Übel gezogen werden kann.
Unternehmen – auch solche mit weniger als 50 Mitarbeitenden – haben die Möglichkeit, durch die Meldestelle eine transparente und verantwortungsvolle Unternehmenskultur zu fördern und das Risiko von Reputationsverlusten und Bußgeldern oder Strafen zu minimieren. Das Vertrauen von Kunden, Investoren und anderen Stakeholdern wird gestärkt.

Wichtig ist, Akzeptanz bei den Mitarbeitenden zu schaffen. Hierzu ist eine frühe Einbindung der relevanten Stellen (Personal, Recht, Datenschutz, Betriebsrat) erforderlich. Geben Sie Ihrem System einen eigenen Namen. Informieren und schulen Sie Ihre Mitarbeitenden.

Gemeinsames Ziel im Unternehmen muss sein, gut zu bleiben oder besser zu werden. Hinweisgeber werden nun gesetzlich gegen Repressalien geschützt und müssen eine Schlechterstellung nicht mehr fürchten. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass eine missbräuchliche Nutzung die Ausnahme ist. Damit die Ziele erreicht werden, ist das Thema Hinweisgebersystem positiv zu besetzen und nicht als lästige Pflicht schlecht zu reden.

Bertold Frick ist Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie zertifizierter Datenschutzbeauftragter in Bremen.